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Stellungnahme: Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Stellungnahme des Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einer Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage (25.2.2021) durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) vom 11. Februar 2021
Die konsequente Bepreisung des CO2-Verbrauches in privaten und gewerblichen Sektoren des Marktes für Wärme und Verkehr stellt eine wesentliche Ergänzung des bereits seit vielen Jahren existierenden europaweiten Emissionshandelssystems für ca. 50% der gewerblichen Emittenten dar. Der Bundesverband Nachhaltige Wirtschaft kritisiert grundsätzlich den Einstiegspreis von 25.-€/t CO2 und die beabsichtigten Wachstumsraten in Übereinstimmung mit zahlreichen anderen Industrieverbänden als viel zu niedrig. Die Erstkompensation dieses viel zu niedrigen Emissionspreises findet sowohl als Entlastung bei den EEG-Entgelten bzw. ersparte EEG-Erhöhungen für alle Stromverbraucher:innen, die dieses bezahlen müssen, statt. Die Entlastung im ersten Jahr wird mit ca. 2 Mrd.€ beziffert. Zusätzlich sollen nun mit der vorgelegten BEHG-Verordnung weitere kompensierenden Beihilfen auf Antrag gewährt werden.
Der vorliegende Verordnungsentwurf soll Anspruch und Höhe einer kompensierenden Beihilfe regeln. Die Höhe der Beihilfen ist dabei abhängig davon, welchem Sektor das begünstigte Unternehmen zuzuordnen ist. Je nach Sektor bzw. Teilsektor macht die Kompensation 65 bis 95% der Kostenbelastung aus der CO2-Bepreisung aus. Die beihilfefähige Brennstoffmenge wird anhand eines Brennstoff-Benchmarks ermittelt. 250 Tonnen CO2 werden dabei als Selbstbehalt von der beihilfefähigen Menge abgezogen (siehe §9).
Zudem sind lauf §10 die Stromkostenentlastungen des Unternehmens von dem Beihilfebetrag abzuziehen. Für das Jahr 2021 wurde die Höhe der anzurechnenden Stromkostenentlastung auf 1,37 ct/kWh festgelegt. Der Wert ergibt sich als Differenz zwischen dem EEG-Umlage-Betrag, welcher sich ohne Entlastung durch die Erlöse der CO2-Bepreisung ergeben hätte, und dem festgelegten Betrag der EEG-Umlage im Jahr 2021.
Unternehmen können die Beihilfe beantragen, wenn ihre Emissionsintensität (Verhältnis der Brenn-stoffemissionsmenge zu Bruttowertschöpfung) mindestens 10% des Sektordurchschnitts beträgt.
Zusätzlich zu den Carbon Leakage Sektoren des EU ETS können weitere Sektoren entlastet werden. Diese müssen entweder einen nationalen Carbon Leakage-Indikator (Produkt aus Handelsintensität und Emissionsintensität) über 0,2 aufweisen (§22) oder aber (wenn deren nationaler Carbon Leakage-Indikator 0,15 übersteigt oder deren Emissionsintensität über 1,5 kg CO2 pro Euro Bruttowertschöpfung liegt) qualitative Kriterien erfüllen (§23): Möglichkeiten für Anpassungsreaktionen sind:
- Möglichkeit, CO2-Kosten an Kund:innen weitergeben zu können (Marktbedingungen)
- Gewinnspannen und Standortverlagerungen
- Als Gegenleistung muss das begünstigte Unternehmen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 5 GWh pro Jahr ist der Betrieb eines nicht zertifizierten
- Energiemanagementsystems oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk ausreichend.
- Zusätzlich müssen entlastete Unternehmen nachweisen, dass sie die Beihilfe (teilweise) für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses bzw. zur Verbesserung der Energieeffizienz verwenden. Dies gilt zumindest dann, wenn Maßnahmen im Rahmen des Energiemanagementsystems nach § 11 konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Im Referentenentwurf ist bisher offengelassen, ob die Wirtschaftlichkeit durch die Kapitalwertmethode oder nach Amortisationszeit festgestellt werden soll (§ 12). Wenn entsprechende wirtschaftliche Maßnahmen identifiziert wurden, muss ein Anteil von mindestens 50 oder 80% (im Referentenentwurf noch offen) der gewährten Beihilfesumme dafür eingesetzt werden. Diese Investition kann auch für mehrere Jahre angerechnet werden.