Die Grundlage der beiden Richtlinien Green Claims Directive (GCD) und Empowering Consumers Directive (EmpCo) ist der EU Green Deal. Die Richtlinien sollen Verbraucher:innen dabei helfen, informierte und nachhaltige Kaufentscheidungen zu treffen und Greenwashing gezielt verhindern. Ziel ist es, in ganz Europa einheitliche Regeln zu schaffen und so die Veröffentlichung transparenter und wahrheitsgemäßer Informationen sicherzustellen. Für Unternehmen bedeutet das: Nachhaltigkeitsaussagen müssen künftig klar, objektiv, öffentlich einsehbar und überprüfbar sein. Zudem müssen verwendete Siegel und Nachhaltigkeitspläne regelmäßig von unabhängigen Experten kontrolliert werden.
Im Frequently Asked Questions (FAQ) erklären wir was es mit der Directive on empowering consumers for the green transition (EmpCo) auf sich hat, wer betroffen ist und was Unternehmen jetzt beachten müssen.
Auf nationaler Ebene besagt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bereits, dass irreführende Aussagen, die falsche Erwartungen bei Verbraucher:innen wecken, nicht zulässig sind. Als Beispiel: Das Werben mit einem Produkt, das zu 100% aus recyceltem Meeresplastik besteht, ist bereits jetzt nur rechtens, wenn sämtliche Teile tatsächlich aus recyceltem Meeresplastik hergestellt wurden. Ungleich schwieriger ist diese Überprüfung bei vagen Claims wie umweltfreundlich oder klimaschonend. Hier muss eine Einzelfallprüfung erfolgen, die die Gesamtumstände der Aussagen in Betracht zieht. Erfolgreiche Klagereihen gegen fälschliche Umweltaussagen gab es bereits, beispielsweise von der Deutschen Umwelt Hilfe oder der Wettbewerbszentrale.
Analog zum UWG gibt es bereits die europäische „Unfair Commercial Practices Directive“. Um Verbraucher:innen vor fälschlichen umweltbezogenen Aussagen zu schützen, wurde in Ergänzung dazu die Richtlinie „Empowering Consumers For The Green Transition“ und die Green Claims Directive auf den Weg gebracht. Die Richtlinien adressieren deutlich umweltbezogene Aussagen. Sie verbietet die Tätigung dieser, wenn sie unbegründet sind.
Die Green Claims Richtlinie sollte ein wirksames Mittel gegen Greenwashing sein: Vage, unbelegte oder irreführende Umweltversprechen in der Werbung sollten dadurch unterbunden werden. Künftig sollten umweltbezogene Aussagen nur noch dann zulässig sein, wenn sie wissenschaftlich fundiert sind. Der große Unterschied zwischen der bestehenden Gesetzesgrundlage und der geplanten Green Claims Directive ist der zeitliche Ablauf: Während Unternehmen im Rahmen des UWG, bei Falschaussagen, mit einer Abmahnung nach der Tätigung von Umweltaussagen rechnen müssen (Ex-post-Verfahren), sollten Unternehmen mit der GCD verpflichtet werden, vor der Nutzung ein Prüfungsverfahren für ihre Claims durchlaufen (Ex-ante-Verfahren).
Für Verwirrung sorgte jedoch die Kommunikation der EU-Kommission Ende Juni 2025, in der ein möglicher Rückzug der Richtlinie angedeutet wurde. Inzwischen ist klar: Nach der abgesagten dritten Trilog-Verhandlung am 23.06.2025 liegt es nun an der dänischen Ratspräsidentschaft sowie am Rat und dem Europäischen Parlament, über das weitere Vorgehen zur Green Claims Richtlinie zu entscheiden. Laut aktuellem Stand fehlt im Rat und Parlament aber Unterstützung für die GCD. Es gilt daher als unwahrscheinlich, dass die Verhandlungen zur GCD weitergeführt werden.
Obwohl der mögliche Rückzug der Green Claims Direktive auf den ersten Blick wie ein Rückschlag im Sinne der nachhaltigen EU-Wirtschaftspolitik wirkt, ist dies nicht das Ende der transparenten Nachhaltigkeitskommunikation. Mit der Directive on empowering consumers for the green transition (EmpCo) hat die EU eine Richtlinie geschaffen, die Verbraucher:innen vor irreführenden „grünen“ Behauptungen und unlauteren Behauptungen zu CO2-Kompensationen geschützt soll.
Die EmpCo-Richtlinie („Directive on empowering consumers for the green transition“) verfolgt das Ziel, für mehr Klarheit im Umgang mit Umweltversprechen zu sorgen. Unternehmen sollen künftig nur noch dann mit umweltbezogenen Aussagen werben dürfen, wenn diese wissenschaftlich belegbar sind. Irreführende oder unklare Formulierungen sollen so unterbunden werden. Ziel der Richtlinie: eine transparente Informationsgrundlage für Verbraucher:innen schaffen und Greenwashing verhindern.
Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Ausnahmen sind keine vorgesehen. Zwar findet die EmpCo grundsätzlich nur im B2C-Bereich Anwendung, sie kann jedoch auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich entfalten.
Schon jetzt gibt es rechtliche Grundlagen, die es untersagen, fälschliche umweltbezogene Aussagen zu tätigen. Erfolgreiche Klagen gegen Unternehmen, die Greenwashing praktizieren, gibt es bereits. Sofern Unternehmen umweltbezogene Aussagen nutzen (wollen) ist es deshalb ratsam, dass diese transparent belegt werden können.
Die neue Gesetzgebung betrifft branchenübergreifend alle Unternehmen und verlangt künftig ein systematisches Vorgehen, um Regelverstöße zu vermeiden. Verstöße können nicht nur hohe Geldstrafen, sondern auch erhebliche Imageschäden zur Folge haben. Laut aktuellem Referentenentwurf (§19 RefE Umsetzungssgesetz) drohen bei Nichteinhaltung der Vorschriften Bußgelder.Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen – insbesondere Marketingabteilungen stehen vor der Aufgabe, ihre Nachhaltigkeitskommunikation kritisch zu überarbeiten.
Die Richtlinie untersagt grundsätzlich pauschale Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“. Auch Werbung, die sich auf Kompensationsmaßnahmen stützt, ist künftig nicht mehr erlaubt. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen – etwa geplante Klimaneutralität – dürfen nur noch dann gemacht werden, wenn das Ziel durch unabhängige Stellen regelmäßig überprüft wird und die dafür vorgesehenen Zwischenschritte tatsächlich umgesetzt werden. In der Praxis heißt das: Ein Unternehmen darf zum Beispiel nur dann mit Klimaneutralität bis 2030 werben, wenn es konkrete Maßnahmen einleitet sind, deren Einhaltung nachgewiesen werden können. Wird absehbar, dass dieses Ziel nicht erreicht wird, muss auch die Werbung entsprechend angepasst werden. Zudem sind Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem basieren, laut EmpCo ebenfalls unzulässig.
Nein, durch die Regulierung werden alle Arten von Aussagen reguliert, also z.B. auch mündliche Aussagen auf Pressekonferenzen, Interviews, o.Ä. Auch Website, Social Media Kanäle oder Broschüren müssen den Anforderungen entsprechen. Die EmpCo betrifft also nicht nur Produkte – sondern die gesamte Nachhaltigkeitskommunikation im Unternehmen.
Transparente Nachhaltigkeitskommunikation wird in Zukunft mehr „Platz“ beanspruchen. Ausführliche Berichte, Zertifikate, o.Ä. können beispielsweise mithilfe eines QR-Codes auf den Produkten hinterlegt werden.
Das Bundesjustizministerium hat am 7. Juli 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die EU-Richtlinie in deutsches Recht übertragen werden soll. National umgesetzt werden die Regeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. EmpCo muss bis spätestens 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Regelungen werden ab dem 27. September 2026 gelten und müssen spätestens dann von den Unternehmen angewendet werden.
Der vollständige Gesetzesentwurf kann auf der Website des BMJV eingesehen werden.