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Corporate Sustainability Reporting Directive

CSRD

FAQ zur CSRD

Die CSRD steht für Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung) und ist eine neue EU-Richtlinie, die im Januar 2023 in Kraft getreten ist. Sie erweitert und stärkt die bestehenden Regeln zur nicht-finanziellen Berichterstattung, die bisher in der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) festgelegt waren.

Die CSRD verpflichtet eine größere Anzahl von Unternehmen, insbesondere börsennotierte KMU, über ihre sozialen und ökologischen Auswirkungen zu berichten. Die CSRD ist Teil des europäischen Green Deals, der das Ziel hat, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen und die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen zu erfüllen. Die CSRD soll dazu beitragen, dass private Investitionen in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt werden, die den Umwelt-, Sozial- und Governance-Zielen (ESG) entsprechen. Die CSRD ist für Wirtschaftsunternehmen das, was die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) für Finanzinstitute ist. Beide Verordnungen sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen erhöhen und die EU-Taxonomie-Verordnung unterstützen, die definiert, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig gelten.

Unternehmen (unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung) sind verpflichtet nach der CSRD zu berichten, wenn sie zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende und/oder
  • Nettoumsatz von mehr als €50 Mio. Umsatz und/oder
  • Bilanzsumme von mehr als €25 Mio.

Kapitalmarktorientierte (börsennotierte) KMU müssen die CSRD mit einer verlängerten Frist (Geschäftsjahr 2026; Opt-Out Möglichkeit bis Geschäftsjahr 2028) umsetzen. Für sie soll es vereinfachte Standards geben.

Auch Nicht-EU-Firmen, die ein Tochterunternehmen oder eine Betriebsstätte in einem EU-Staat haben, fallen unter die CSRD. Sie sind zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet, wenn ein Nettoumsatz von €150 Mio in der EU erzielt wird und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigstelle in der EU haben.

Alle KMU, die nicht börsennotiert sind oder unter die oben genannte Regelung fallen, sind von der Berichtspflicht ausgeschlossen. Sie können freiwillig berichten. Dafür werden freiwillige und vereinfachte KMU Berichtsstandards entwickelt.

Durch die neue Richtlinie sind Unternehmen EU-weit verpflichtet, über nicht-finanzielle Auswirkungen ihres Handelns zu berichten. Die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen in Europa steigt von 11700 auf über 50.000 Unternehmen an. Betroffen sind auch Versicherungen und Kreditinstitutionen. Alleine in Deutschland betrifft die CSRD mehr als 15000 Unternehmen.

Werden Tochterunternehmen von der Berichtspflicht befreit?

Es wird eine Konzernbefreiung geben. Tochter­unternehmen müssen nicht selbstständig berichten, sofern die Nachhaltigkeits­bericht­erstattung auf Konzernebene das Tochterunternehmen berücksichtigt. Ein Verweis auf den Konzernlagebericht reicht aus. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:

  • Kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen werden nicht von der Berichtspflicht befreit
  • Wenn erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken und Auswirkungen eines Tochterunternehmens im Vergleich zum Gesamtkonzern bestehen, muss eine gesonderte Berichterstattung über die Auswirkungen dieses Tochterunternehmens im Konzernlagebericht erfolgen.

Die Umsetzung der Berichtspflicht wird schrittweise erfolgen:

  • Geschäftsjahr 2024 (erster Bericht 2025): Für große Unternehmen, die bereits der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterliegen. Das bedeutet konkret diese Unternehmen müssen die neuen Regeln im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.
  • Geschäftsjahr 2025 (erster Bericht 2026): Für alle anderen großen Unternehmen (siehe oben), die derzeit nicht unter die Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) fallen.
  • Geschäftsjahr 2026 (erster Bericht 2027): Für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen. Kapitalmarktorientierte KMU erhalten eine Opt-out-Möglichkeit. Sie können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen. Das bedeutet sie haben die Möglichkeit die Berichtspflicht erstmalig im Geschäftsjahr 2028 anzuwenden.
  • Spätestens Geschäftsjahr 2028: Alle Unternehmen die unter die CSRD fallen, inkl. NichtEUUnternehmen mit EUNiederlassungen oder EUTochterunternehmen

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch die CSRD Richtlinie vereinheitlicht. Unternehmen sind dazu verpflichtet ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss in einem abgetrennten Teil des Lageberichts erfolgen. Sie muss nicht in die finanzielle Berichterstattung integriert werden. Der Lagebericht des Geschäftsbetriebs soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird maschinenlesbar gemacht. Kennzahlen und Informationen werden in einem standardisierten digitalen Format übermittelt und veröffentlicht. Dazu müssen die Nachhaltigkeitsinformationen nach dem „European Single Electronic Format“ (ESEF) getaggt werden. Eine kostenlos einsehbare Datenbank (European Single Access Point) bündelt die digital aufbereiteten Berichte. Sie sorgt für Transparenz und macht einen Vergleich der Nachhaltigkeitskennzahlen von Unternehmen möglich.

Die European Sustainability Reporting Standards (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) sind ein Satz von 12 Standards, die von der EU-Kommission angenommen wurden und die Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) näher definieren.

Die ESRS bestimmen ab jetzt die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Sie beinhalten Umweltaspekte (z.B. Klima, Wasser…), Sozialaspekte (z.B. Gleichbehandlung, Arbeitsbedinungen…) und Governanceaspekte (z.B. Risikomanagementsysteme, Lobbytätigkeiten…). Außerdem werden sektorspezifische Standards (Set 2) vor allem für Hochrisikosektoren, wie z.B. Bergbau, Landwirtschaft oder Baugewerbe ausgearbeitet.

Für die konkrete Erarbeitung eines einheitlichen, EU-weiten Berichtstandards wurde die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beauftragt. Sie entwickelt die Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS Set 1). Die EFRAG entwickelt Standards, die von anderen Initiativen (u.a. ISSB, GRI, TCFD, GWÖ, DNK) inspiriert sind und diese berücksichtigen.

Die Europäische Kommission hat am 31.7.2023 den Delegierten Rechtsakt zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht. Damit sind nun erstmals verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU festgelegt. Die verabschiedeten ESRS Set 1 unterscheiden sich von den Vorschlägen der EFRAG. Inwiefern können Sie hier nachlesen.

Sie können die finalen ESRS Set 1 hier einsehen.

Eine Übersicht über die durch die ESRS geregelten Angabepflichten finden Sie hier.

Ja, die Richtlinie schreibt methodische Vorgehensweisen vor.

Voraussichtlich werden für die Datenerhebung folgende Standards und Tools genutzt:

  • PCAF & GHG Protocol: Metriken, Messung
  • SBTi: Zielsetzung
  • PACTA: Klima Szenario Analyse

Ja, die CSRD führt die Anforderung ein, dass die Berichterstattung von einem:einer akkreditierten unabhängigen Prüfer:in oder Zertifizierer:in zertifiziert werden muss. Diese:r muss sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsinformationen den von der EU angenommenen Zertifizierungsstandards entsprechen. Dies soll die Qualität und Zuverlässigkeit der berichteten Informationen erhöhen. Die CSRD sieht vor, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichte nicht getrennt geprüft werden dürfen. Die Berichterstattung außereuropäischer Unternehmen muss durch eine:n europäische:n Prüfer:in oder durch einen in einem Drittland ansässige:n Prüfer:in zertifiziert werden.

Die Ausgestaltung der Prüfvorgaben liegt in der Hand der europäischen Mitgliedsstaaten und ist somit Gegenstand der nationalen gesetzgeberischen Umsetzung der CSRD. Diese muss bis Juni 2024 erfolgen.

Die doppelte Wesentlichkeit ist ein zentraler Bestandteil der CSRD. Es handelt sich dabei um ein Konzept, das besagt, dass Unternehmen nicht nur über die Auswirkung des Klimas oder der Umwelt auf ihr Geschäft berichten müssen, sondern auch über die Auswirkungen ihres Geschäfts auf das Klima oder die Umwelt:

  • Auswirkungen der eigenen ökonomischen Aktivität auf Umwelt und Menschen (impact materiality): Einfluss und Risiken für Mensch und Umwelt, die durch die Aktivität des Unternehmen entstehen.
  • Auswirkungen der Umweltveränderungen auf die eigene ökomische Aktivität (financial materiality): Risiken, durch den Klimawandel, die die Aktivität des Unternehmens beeinflussen.

Beide Dimensionen sind bei der Berichterstattung gleich wichtig. Die Auswirkungen für alle Stakeholder eines Unternehmens müssen analysiert werden. Außerdem müssen aktuelle und potenzielle Auswirkungen berücksichtigt werden. Die Bewertung der Auswirkungen eines Unternehmen muss über die gesamte Lieferkette und verschiedene Zeithorizonte erfolgen.

Dies soll dazu beitragen, dass die Berichterstattung die Interessen und Bedürfnisse verschiedener Stakeholder widerspiegelt, wie z.B. Investor:innen, Kund:innen, Mitarbeiter:innen oder die Öffentlichkeit.

Eine ausführliche Anleitung zum Management von Klimarisiken in der CSRD stellt die Beratungsorganisation Plant Values hier zur Verfügung.

Nicht berichtspflichtige KMU können z.B. als Lieferant für ein berichtspflichtiges Unternehmen oder als Geldnehmer von einem Finanzinstitut indirekt betroffen sein. Die CSRD fordert von berichtspflichtigen Unternehmen, Auskünfte über Lieferanten und Zulieferer in ihrer gesamten Lieferkette zu geben. Die berichtspflichtigen Unternehmen werden also auch von ihren Lieferanten und Dienstleistern fordern Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Ansonsten setzen sich die Lieferanten dem Risiko aus z.B. ausgelistet zu werden. Auch Finanzflüsse (Versicherungen, Kredite, Abschreibungen) sind davon betroffen. Denn Banken und Versicherer müssen durch die CSRD und SFDR transparent offenlegen, wo ihr Geld hinfließt. Kleinere und Kleinstunternehmen, die keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen, könnten Probleme z.B. bei der Finanzierung oder beim Versicherungsschutz bekommen.

Das europäische Parlament hat eine Garantie in der CSRD verankert, durch die Lieferanten und Dienstleister von ihren Vertragspartnern nur aufgefordert werden können, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß einer vereinfachten Version der Berichtsstandards offenzulegen. Diese vereinfachten Standards sollten ursprünglich zusammen mit dem branchenspezifischen Standards (Set 2) Ende 2023 vorgelegt und bis Mitte 2024 verabschiedet werden. Ende 2023 hat die EU-Komission verkündet, dass sich dieser Prozess noch bis Mitte 2026 verzögern wird.

Bei der Einhaltung der ESRS müssen nachhaltigkeitsrelevante Informationen und Daten nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt werden. Wenn Informationen oder Daten fehlen, müssen Unternehmen das im Bericht kennzeichnen und im folgenden Bericht nachzuliefern. In einem Aktionsplan müssen Unternehmen darlegen, wie sie fehlende Daten und Informationen beschaffen. Die Datenqualität soll mit jeder Anwendung der neuen Berichtsstandards steigen. Damit wird anerkannt, dass Nachhaltigkeitsmanagement nicht von Anfang an vollständig implementiert werden kann,sondern häufig in einem Entwicklungsprozess stattfindet.

In der CSRD sind vereinfachte Berichtsstandards (Set 2 - Mitte 2026, siehe oben) für kapitalmarktorientierte KMU vorgesehen, die von der EFRAG erarbeitet werden. KMU haben reduzierte Angabepflichten hinsichtlich: Geschäftsmodell, Strategien, nachhaltigkeitsbezogenen Konzepten, negativen Auswirkungen und Risiken.

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist ein nationales Rahmenwerk für Nachhaltigkeitsberichterstattung, mit dem z.B. die Anforderungen der seit 2017 geltenden CSR-Richtlinie erfüllt werden können. Er wird seit 2011 vom Rat für Nachhaltige Wirtschaft entwickelt. Der DNK wird aktuell an die Vorgaben der CSRD und ESRS angepasst. Unternehmen werden auch zukünftig den DNK benutzen können, unabhängig davon, ob berichtspflichtig oder freiwillig. Der modulare Aufbau wird dabei beibehalten: Geplant ist eine Standardversion, die sich am ESRS-KMU-Standard orientiert. Weiterführende (optionale) Inhalte machen den Nachhaltigkeitsbericht konform mit der CSRD und EU-Taxonomie. Zudem soll die Berichtserstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflicht (LkSG) auch möglich sein. Eine ausführliche Erläuterung zu bekannten und neuen Aspekten und ein Vergleich von ESRS und DNK ist hier zu finden.

Am 21.06.2022 wurde im Trilog eine vorläufige politische Einigung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erreicht. Das Europäische Parlament hat die Corporate Sustainability Reporting Directive am 10.11.2022 angenommen. Der Europäische Rat hat den Vorschlag am 28.11.2022 angenommen. Im Anschluss wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 05.01.2023 in Kraft getreten und wird ab dem 01.01.2024 angewendet. Innerhalb von 18 Monaten muss die CSRD nun in nationales Recht überführt werden. Die finale Version finden Sie hier.